Satzung

Satzung

Satzung der Seniorenabteilung

Kommt in Kürze!

Jugendordnung (Stand 27.07.2007)

Jugendsatzung

vorgelegt zum Fußballjugendtag
Bochum 23.04.1997

Jugendordnung

§1 Mitglieder
Mitglieder der Fußballjugend des SV „Rot-Weiß04“ Bochum-Stiepel
Fußballgemeinschaft sind alle Kinder und Jugendlichen sowie die gewählten
Mitarbeiter/innen der Abteilung.

§2 Aufgaben der Jugendabteilung
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet allein über
die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Weitere Aufgaben:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit, mit dem Ziel den Nachwuchs
zu fördern und der Seniorenabteilung die Möglichkeit zu eröffnen, die
Jugendlichen nach Ihrem Ausscheiden aus der Jugendabteilung in den
Seniorenbereich zu integrieren.
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude.
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der
Jugendlichen in der Gesellschaft.
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer
Gesellung.
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und Freien Trägern der Jugendhilfe
sowie Bildungseinrichtungen.
f) Pflege der internationalen Verständigung.

§3 Organe der Jugendabteilung
Organe der Jugendabteilung des SV „Rot-Weiß 04“ Bochum-Stiepel
Fußballgemeinschaft sind:
a) der Vereinsjugendtag
b) der Jugendvorstand
c) der Vereinsjugendausschuß

§4 Vereinsjugendtag
Die Vereinsjugendtage sind ordentlichen und außerordentlichen.
Sie sind das höchste Organ der Jugendabteilung. Sie bestehen aus allen
Mitgliedern der Jugendabteilung.
Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b) Entgegennahme des Berichtes und des Kassenabschlusses des
Jugendvorstandes.
c) Entlastung des Jugendvorstandes und des Jugendausschusses.
d) Wahl des Jugendvorstandes und des Jugendausschusses.
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
Der Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt.. Er wird von
dem/der Vorsitzenden des Jugendvorstandes zwei Wochen vorher schriftlich oder
durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Am Vereinsjugendtag
können Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der Seniorenabteilung als
Zuhörer teilnehmen.
Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag findet statt, wenn das Interesse der
Vereinsjugend dies erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuß
beantragen.
Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Teilnehmer
beschlußfähig. Er wird beschlußunfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach der
Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
Die Mitglieder der Fußballjugend, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, haben je
eine nicht übertragbare Stimme.

§5 Jugendvorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem/der Jugendleiter /i n
b) dem/der Jugendkoordinator / in
c) dem/der Geschäftsführer / in
d) dem/der Kassenwart / in
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Der Vorstand wird vom Vereinsjugendtag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der
Vorstand aus seinen reihen ein Mitglied bis zur Neuwahl mit den Aufgaben des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen.
Der Jugendvorstand ist für sämtliche laufenden Jugendangelegenheiten
verantwortlich.
Der/die Jugendleiter / in und der/die Jugendkoordinator / in vertreten die Interessen
der Fußballabteilung rechtgeschäftlich nach außen und innen. Dies ist verbindlich für
alle Juniorenspieler / innen einschließlich derer, die vorzeitig zum/zur Senior /
Seniorin erklärt worden sind.
Der/die Jugendleiter / in ist im geschäftsführenden Vorstand des SV „Rot-Weiß 04“
Bochum-Stiepel“ Fußballgemeinschaft. Der/die Jugendkoordinator / in ist Mitglied der
erweiterten Vorstandes.

§6 Kassenführung und Kassenprüfung
Die Jugendabteilung führt und verwaltet ihre Kasse selbstständig. Vom
Vereinsjugendtag sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die mindestens 18 Jahre alt
sein müssen und zwei Jahre im Amt bleiben sollen. Sie dürfen nicht dem
Jugendvorstand angehören. Ein Wiederwahl ist erst nach vier Jahren möglich.
Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluß eine Kassenprüfung
vorzunehmen und darüber auf dem Vereinsjugendtag zu berichten. Von der
Kassenprüfung ist der Vorstand der Fußballgemeinschaft spätestens fünf Tage
vorher zu benachrichtigen. Den Kassenprüfern der Fußballgemeinschaft steht es frei,
an der Prüfung der Jugendkasse teilzunehmen.
Von der Kassenprüfung ist eine Prüfungsniederschrift anzufertigen. Die
Prüfungsniederschrift ist mit dem von dem / der Kassenwart / in zu erstellenden
Kassenbericht unaufgefordert dem Vorstand der Fußballgemeinschaft zu
übersenden.

§7 Jugendausschuß
Der Jugendausschuß besteht aus:
a) den Mitgliedern des Jugendvorstandes
b) bis zu sechs Beisitzern
c) drei Jugendvertretern / innen die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre
gewählt. In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Ist ein Vereinsmitglied nicht anwesend, kann er / sie seine / ihre Zustimmung zur
Wahl vorher schriftlich beim Jugendvorstand hinterlegen.
Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung.,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der des Vereinsjugendtages. Er ist für sein
Beschlüsse und dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand der Fußballgemeinschaft
gegenüber verantwortlich.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden einmal monatlich statt. Auf
Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist
von dem / der Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der
Fußballgemeinschaft. Er entscheidet mit über die Verwendung der der
Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der
Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Deren Beschlüsse bedürfen der
Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§8 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag
oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von
mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.


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