Satzung der Seniorenabteilung
Kommt in Kürze!
Jugendordnung (Stand 27.07.2007)
Jugendsatzung
vorgelegt zum Fußballjugendtag Bochum 23.04.1997
Jugendordnung
§1 Mitglieder Mitglieder der Fußballjugend des SV „Rot-Weiß04“ Bochum-Stiepel Fußballgemeinschaft sind alle Kinder und Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Abteilung.
§2 Aufgaben der Jugendabteilung Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet allein über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Weitere Aufgaben: a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit, mit dem Ziel den Nachwuchs zu fördern und der Seniorenabteilung die Möglichkeit zu eröffnen, die Jugendlichen nach Ihrem Ausscheiden aus der Jugendabteilung in den Seniorenbereich zu integrieren. b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude. c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft. d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung. e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und Freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen. f) Pflege der internationalen Verständigung.
§3 Organe der Jugendabteilung Organe der Jugendabteilung des SV „Rot-Weiß 04“ Bochum-Stiepel Fußballgemeinschaft sind: a) der Vereinsjugendtag b) der Jugendvorstand c) der Vereinsjugendausschuß
§4 Vereinsjugendtag Die Vereinsjugendtage sind ordentlichen und außerordentlichen. Sie sind das höchste Organ der Jugendabteilung. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind: a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses. b) Entgegennahme des Berichtes und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes. c) Entlastung des Jugendvorstandes und des Jugendausschusses. d) Wahl des Jugendvorstandes und des Jugendausschusses. e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge. Der Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt.. Er wird von dem/der Vorsitzenden des Jugendvorstandes zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Am Vereinsjugendtag können Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der Seniorenabteilung als Zuhörer teilnehmen. Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend dies erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuß beantragen. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Teilnehmer beschlußfähig. Er wird beschlußunfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Fußballjugend, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§5 Jugendvorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem/der Jugendleiter /i n b) dem/der Jugendkoordinator / in c) dem/der Geschäftsführer / in d) dem/der Kassenwart / in Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand wird vom Vereinsjugendtag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand aus seinen reihen ein Mitglied bis zur Neuwahl mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen. Der Jugendvorstand ist für sämtliche laufenden Jugendangelegenheiten verantwortlich. Der/die Jugendleiter / in und der/die Jugendkoordinator / in vertreten die Interessen der Fußballabteilung rechtgeschäftlich nach außen und innen. Dies ist verbindlich für alle Juniorenspieler / innen einschließlich derer, die vorzeitig zum/zur Senior / Seniorin erklärt worden sind. Der/die Jugendleiter / in ist im geschäftsführenden Vorstand des SV „Rot-Weiß 04“ Bochum-Stiepel“ Fußballgemeinschaft. Der/die Jugendkoordinator / in ist Mitglied der erweiterten Vorstandes.
§6 Kassenführung und Kassenprüfung Die Jugendabteilung führt und verwaltet ihre Kasse selbstständig. Vom Vereinsjugendtag sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die mindestens 18 Jahre alt sein müssen und zwei Jahre im Amt bleiben sollen. Sie dürfen nicht dem Jugendvorstand angehören. Ein Wiederwahl ist erst nach vier Jahren möglich. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluß eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber auf dem Vereinsjugendtag zu berichten. Von der Kassenprüfung ist der Vorstand der Fußballgemeinschaft spätestens fünf Tage vorher zu benachrichtigen. Den Kassenprüfern der Fußballgemeinschaft steht es frei, an der Prüfung der Jugendkasse teilzunehmen. Von der Kassenprüfung ist eine Prüfungsniederschrift anzufertigen. Die Prüfungsniederschrift ist mit dem von dem / der Kassenwart / in zu erstellenden Kassenbericht unaufgefordert dem Vorstand der Fußballgemeinschaft zu übersenden.
§7 Jugendausschuß Der Jugendausschuß besteht aus: a) den Mitgliedern des Jugendvorstandes b) bis zu sechs Beisitzern c) drei Jugendvertretern / innen die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt. In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Ist ein Vereinsmitglied nicht anwesend, kann er / sie seine / ihre Zustimmung zur Wahl vorher schriftlich beim Jugendvorstand hinterlegen. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung., der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der des Vereinsjugendtages. Er ist für sein Beschlüsse und dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand der Fußballgemeinschaft gegenüber verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden einmal monatlich statt. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist von dem / der Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Fußballgemeinschaft. Er entscheidet mit über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Deren Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§8 Änderung der Jugendordnung Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
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